Räumpflichten der Grundstückseigentümer

gehsteig

Der Winter und damit mögliche Glätte, Glatteis oder Schnee bringen es mit sich, dass Liegenschaftseigentümer und Anrainer gemäß Straßenverkehrsordnung gewisse Räumpflichten erfüllen müssen. 

Die Gemeinde Gaubitsch möchte hiermit die Pflichten der Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung) in Erinnerung rufen. 

1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaften in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. 

1a. In einer Fußgängerzone od. Wohnstraße ohne Gehsteig gilt Abs.1 für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront

2. Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. 

3. Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.