Allgemeine Informationen
Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.
Betroffene
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird.
Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt.
Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird nur eine Auskunft erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Voraussetzungen
Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale so weit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse). Zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Treffers, wird empfohlen, sich auf die Angabe eines zusätzlichen Merkmales (im Idealfall das Geburtsdatum) zu beschränken.
Informationen laut oesterreich.gv.at: Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen
Verwaltungsabgaben:
- bei Auskunft aus dem örtlichen Melderegister € 2,10
- bei Abfrage aus dem zentralen Melderegister € 3,00