Veranstaltungsgenehmigung

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in Niederösterreich ist seit 01.01.2007 im NÖ Veranstaltungsgesetz geregelt. Öffentlich sind solche Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen ist, dass Gefahren, die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbunden sein können, möglichst hintangehalten werden.

Veranstaltungen, die unter das NÖ Veranstaltungsgesetz fallen, sind bei der zuständigen Behörde anzumelden. Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Für Veranstaltungen im Umherziehen gibt es eine Bewilligungspflicht.

Öffentliche Veranstaltungen wie

  • öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie
  • alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen,

sind vom Veranstalter schriftlich und rechtzeitig unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Bei der Anmeldung vorzulegende Unterlagen

  1. Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular
  2. Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  3. Bei Wohnsitz im Ausland: Meldenachweis (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  4. Bei nicht österreichischen Staatsbürgern: Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (en)
  5. Bei nicht österreichischen Unternehmen: Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument (nicht älter als 6 Monate), wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR
  6. Lageplan
  7. Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte bzw. bei Zelten, ähnlichen mobilen Einrichtungen oder bei Nutzung technischer Geräte durch die Besucher die Bescheinigung über die Zertifizierung oder Bestätigung eines Fachkundigen
  8. Sicherheitstechnisches Konzept (z.B. Zivilingenieur, Baumeister, etc.)
  9. Brandschutztechnisches Konzept (z.B. Zivilingenieur, Baumeister, etc., eventuell abgestimmt mit der Feuerwehr)
  10. Rettungstechnisches Konzept (eventuell abgestimmt mit der Rettungsdienststelle)
  11. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bei einer Veranstaltung, bei der die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt bzw. bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist (z.B. Motorsportveranstaltungen)
  12. Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände (bei Veranstaltungen im Freien)
  13. Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft (bei Veranstaltungen im Freien). Dieser Nachweis ist bei Veranstaltungen auf öffentlichem Gut („Innenstadtfeste“) oder Großveranstaltungen (Möglichkeit der gleichzeitigen Anwesenheit von mehr als 10000 Personen) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu unter § 3 Abs. 5 NÖ Veranstaltungsgesetz) nicht zu erbringen. Ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ist stattdessen vorzulegen.
  14. Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes

Behördenzuständigkeit

  1. Gemeinde, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet
  2. Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
    1. sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt oder
    2. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
    3. bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
  3. Landesregierung, wenn
    1. sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
    2. Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Straßenverkehrsordnung durchgeführt werden,
    3. der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
    4. Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt

Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Informationen siehe Veranstaltungen - Land Niederösterreich

Zuständig